Barrierefreier Umbau: Zuschüsse von Pflegekasse und KfW 2026

Der Artikel erklärt, welche Zuschüsse es für den barrierefreien Umbau gibt: Förderung über die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI) bei Pflegegrad sowie über die KfW im Wohnungsbestand. Für 2026 nennt er konkrete Obergrenzen und zeigt, warum Anträge vor Vertragsabschluss gestellt werden müssen. Außerdem geht es auf die aktuelle Situation beim KfW-Zuschuss 455-B (ausgeschöpft) ein und nennt als Alternative den KfW-Kredit 159.

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Welche Zuschüsse gibt es für den barrierefreien Umbau?

Beim barrierefreien Umbau führen grundsätzlich zwei Wege zur Förderung: die Pflegekasse und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Welcher Weg infrage kommt, hängt davon ab, ob eine pflegebedürftige Person mit anerkanntem Pflegegrad im Haushalt lebt – und um welche Art von Maßnahme es sich handelt. Beide Förderwege lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen kombinieren, schließen sich aber nicht automatisch gegenseitig aus. Damit ist ein barrierefreier Umbau in vielen Fällen finanziell besser stemmbar.

Die Pflegekasse bezuschusst wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI, also Eingriffe, die häusliche Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen stärken. Voraussetzung: ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5. Die KfW fördert bauliche Maßnahmen zur Barrierereduzierung im Wohnungsbestand – unabhängig vom Pflegegrad, aber mit eigenen technischen Mindestanforderungen. Neubauvorhaben sind bei der KfW grundsätzlich ausgeschlossen.

Praktisch bewährt: Wer zuerst beantragen sollte

Liegt ein Pflegegrad vor, empfiehlt es sich, zuerst die Pflegekasse zu kontaktieren und parallel frühzeitig die KfW-Optionen zu prüfen – insbesondere, ob der Zuschuss 455-B gerade verfügbar ist. Denn: Anträge müssen bei beiden Stellen vor Vorhabensbeginn und vor Vertragsabschluss gestellt werden – sonst ist eine Förderung in der Regel ausgeschlossen.

Wer den Antrag bei der Pflegekasse zuerst einreicht, hat zudem den Vorteil, dass der Bewilligungsbescheid als Dokumentationsgrundlage für den anschließenden KfW-Antrag dienen kann. Wichtig: Beide Stellen wollen wissen, ob anderweitige öffentliche Förderung beantragt oder bewilligt wurde. Die KfW-Programmbedingungen regeln, welche Kumulierungen mit anderen öffentlichen Mitteln zulässig sind – prüfen Sie das konkret anhand des jeweiligen KfW-Programmmerkblatts, bevor Sie mehrere Anträge stellen.

Wie hoch sind die Zuschüsse für den barrierefreien Umbau 2026?

Stand 2026 gibt es zwei Fördertöpfe mit unterschiedlichen Obergrenzen.

Die Pflegekasse erstattet bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme. Wohnen mehrere pflegebedürftige Personen zusammen – etwa in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft – kann der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro steigen. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, lässt sich erneut ein Antrag nach § 40 Abs. 4 SGB XI stellen.

Die KfW fördert im Programm „Barrierereduzierung – Investitionszuschuss" (455-B):

  • maximal 2.500 Euro bei Einzelmaßnahmen (10 % der förderfähigen Kosten, Mindestinvestition in der Regel 2.000 Euro)
  • maximal 6.250 Euro beim Standard „Altersgerechtes Haus" (12,5 % der förderfähigen Kosten)

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt der KfW für 2026 insgesamt 50 Millionen Euro für dieses Programm bereit. Die Mittel können im Laufe des Jahres ausgeschöpft sein – und sind es aktuell bereits wieder (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Warum ist der KfW-Zuschuss 455-B aktuell nicht beantragbar?

Der KfW-Zuschuss 455-B ist derzeit nicht mehr beantragbar. Die Fördermittel wurden aufgrund hoher Nachfrage vollständig ausgeschöpft; das KfW-Zuschussportal nimmt keine neuen Anträge entgegen. Bereits laufende Anträge werden weiter bearbeitet, erteilte Förderzusagen bleiben bestehen. Ob 2027 neue Mittel bereitgestellt werden, ist nach aktuellen KfW-Angaben noch nicht entschieden.

Als Alternative kommt aktuell der KfW-Kredit 159 „Altersgerecht Umbauen" infrage. Der Förderkredit ist verfügbar und wird nicht direkt bei der KfW, sondern über eine Hausbank oder einen Finanzierungspartner beantragt; der Darlehenshöchstbetrag liegt bei bis zu 50.000 Euro pro Wohneinheit. Kein Zuschuss, aber planbare Konditionen. Für viele Eigentümer eine sinnvolle Überbrückung, bis das Zuschuss-Programm wieder öffnet.

Ergänzend lohnt ein Blick auf Landes- und Kommunalprogramme: Jedes Bundesland hat eigene Förderangebote für barrierereduzierendes Wohnen, teils einkommensabhängig, teils unabhängig von Bundesmitteln. Ansprechpartner sind die Wohnraumförderbanken der jeweiligen Länder.

Welche Maßnahmen sind förderfähig – und wo liegen die Unterschiede?

Pflegekasse und KfW fördern nicht dieselbe Maßnahmenliste. Das ist ein häufiger Irrtum, der im schlimmsten Fall zu Fehlplanungen führt.

Förderfähig über die Pflegekasse (§ 40 Abs. 4 SGB XI)

Die Pflegekasse übernimmt Maßnahmen, die die häusliche Pflegesituation konkret verbessern. Typische Beispiele:

  • Treppenlifte und Aufzüge
  • Rampen und Türverbreiterungen
  • Barrierefreies Badezimmer (bodengleiche Dusche, Haltegriffe)
  • Haus-Notruf-Systeme
  • Schwellenabbau im Eingangsbereich

Förderfähig über die KfW (Programm 455-B / Barrierereduzierung)

Die KfW fördert ausschließlich bauliche Maßnahmen im Wohnungsbestand, die Barrieren physisch reduzieren. Haus-Notruf-Systeme zählen hier nicht dazu – sie gelten nicht als bauliche Barrierereduzierung im Sinne der KfW-Technischen Mindestanforderungen. Gefördert werden etwa:

  • Treppenlifte und Aufzüge
  • Türverbreiterungen und Rampen
  • Bodengleiche Duschen und Badumbauten
  • Beseitigung von Schwellen und Stufen

Alle Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden – Eigenleistungen sind nicht förderfähig. Mieter benötigen zudem die schriftliche Zustimmung ihrer Eigentümer, bevor sie einen Antrag stellen. Die genauen Technischen Mindestanforderungen (TMA) sind im jeweiligen KfW-Programmmerkblatt festgelegt – aus Redaktionssicht ein unverzichtbares Dokument, bevor Aufträge vergeben werden.

Stolperfallen beim Antrag: Was Sie vorab klären sollten

Die häufigsten Fehler passieren nicht beim Umbau, sondern in der Vorbereitungsphase. Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • Vor Vertragsabschluss beantragen: Weder Pflegekasse noch KfW fördern Maßnahmen, die bereits beauftragt oder begonnen wurden. Anträge müssen zwingend vor Vorhabensbeginn gestellt werden – sonst ist eine Förderung in der Regel ausgeschlossen.
  • Eigenleistungen nicht einkalkulieren: Die KfW erkennt nur Leistungen zertifizierter Fachbetriebe an. Wer plant, selbst Hand anzulegen, reduziert damit die förderfähige Kostenbasis.
  • Kumulierungsregeln prüfen: Pflegekasse und KfW lassen sich kombinieren, aber nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten und nur, wenn die jeweiligen Programmbedingungen das ausdrücklich erlauben. Holen Sie sich die Kumulierungsbestimmungen aus dem KfW-Merkblatt, bevor Sie beide Anträge parallel einreichen.
  • Einzel- vs. Gesamtmaßnahme abgrenzen: Handelt es sich um eine einzelne Barrieremaßnahme oder einen umfassenden Umbau zum Standard „Altersgerechtes Haus"? Die Unterscheidung beeinflusst die Förderhöhe erheblich – und damit die sinnvolle Reihenfolge der Antragsstellung.

Nach Abschluss der Maßnahme müssen Rechnungen, Fotos und Bestätigungen des ausführenden Fachbetriebs eingereicht werden, damit die Auszahlung erfolgt. Wer das vergisst oder zu spät nachreicht, riskiert die Auszahlung.

Wenn Sie zusätzlich steuerliche Vergünstigungen einplanen möchten, kann der Steuerbonus für Handwerkerleistungen 2026 und 2027 im Rahmen des Gesamtkonzepts ebenfalls eine Rolle spielen.

Fazit

Für den barrierefreien Umbau stehen 2026 zwei zentrale Förderwege offen: die Pflegekasse mit bis zu 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI bei vorhandenem Pflegegrad sowie – sobald Mittel wieder verfügbar sind – die KfW mit bis zu 6.250 Euro beim Standard „Altersgerechtes Haus". Ein barrierefreier Umbau profitiert besonders von frühzeitiger Planung, sauberer Dokumentation und der Abstimmung der Förderstellen, damit sich Zuschüsse optimal ergänzen.

Der KfW-Zuschuss 455-B ist aktuell ausgeschöpft; als Überbrückung kommt der KfW-Kredit 159 mit bis zu 50.000 Euro Darlehensvolumen infrage. Entscheidend ist in jedem Fall: Anträge vor Vertragsabschluss stellen, Fachunternehmen beauftragen und Kumulierungsregeln vorab prüfen. Wer Landes- und Kommunalprogramme zusätzlich in den Blick nimmt, verschafft sich den größtmöglichen finanziellen Spielraum beim altersgerechten Umbauen.

Zuerst erschienen bei der Erstveröffentlichung.

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